IV. Verhältniswahl § 11 (Wahlvorschlag zur Verhältniswahl) (1) Ein Wahlvorschlag zur Verhältniswahl gemäß § 12 muss enthalten: 1. Die Bezeichnung der Liste. Unzulässig ist die Verwendung solcher Bezeichnungen, welche dazu geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass die betreffende Liste mit einem der Organe der Studierendenschaft identisch ist,
Sehr schöne Übersicht; thx 4 that!
AntwortenLöschenDa bin ich ja froh, dass an unserer Uni (Saarland) die Fachschafts-Listen verboten sind. :-)
AntwortenLöschen@Daniel Koster
AntwortenLöschenwie kann man denn listen verbieten? ist das nicht ein bischen undemokratisch?
IV. Verhältniswahl
AntwortenLöschen§ 11
(Wahlvorschlag zur Verhältniswahl)
(1) Ein Wahlvorschlag zur Verhältniswahl gemäß § 12 muss enthalten:
1. Die Bezeichnung der Liste. Unzulässig ist die Verwendung solcher
Bezeichnungen, welche dazu geeignet sind, den Eindruck zu erwecken,
dass die betreffende Liste mit einem der Organe der Studierendenschaft
identisch ist,