IV. Verhältniswahl § 11 (Wahlvorschlag zur Verhältniswahl) (1) Ein Wahlvorschlag zur Verhältniswahl gemäß § 12 muss enthalten: 1. Die Bezeichnung der Liste. Unzulässig ist die Verwendung solcher Bezeichnungen, welche dazu geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass die betreffende Liste mit einem der Organe der Studierendenschaft identisch ist,
4 Kommentare:
Sehr schöne Übersicht; thx 4 that!
Da bin ich ja froh, dass an unserer Uni (Saarland) die Fachschafts-Listen verboten sind. :-)
@Daniel Koster
wie kann man denn listen verbieten? ist das nicht ein bischen undemokratisch?
IV. Verhältniswahl
§ 11
(Wahlvorschlag zur Verhältniswahl)
(1) Ein Wahlvorschlag zur Verhältniswahl gemäß § 12 muss enthalten:
1. Die Bezeichnung der Liste. Unzulässig ist die Verwendung solcher
Bezeichnungen, welche dazu geeignet sind, den Eindruck zu erwecken,
dass die betreffende Liste mit einem der Organe der Studierendenschaft
identisch ist,
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