Mittwoch, 2. Juli 2008

Artikel des Tages

Artikel 17
Der Präsident beruft das Studentenparlament nach
eigenem Ermessen ein. Der Präsident muß das
Studentenparlament einberufen, wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder es beantragt. Das gleiche
gilt, wenn der AStA, der Ältestenrat (Artikel
29) oder der Rektor der Universität den Antrag
stellt.